Sind Vorprüfungen vergütungsfähig?

Steht dem Sachverständigen für eine längere Vorprüfung eine Zeitvergütung zu, wenn diese Vorprüfung die eigene Sachkunde und die eigene Befangenheit betrifft? Hierzu hatte das OLG Brandenburg zu entscheiden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2022, Az.: 2 W 21/22).

Der Sachverständige war nach längerer Sachprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Befangenheitsgrund vorliegen könnte, was er dem Gericht dann auch mitteilte. Nach Ablehnung des Sachverständigen als befangen, rechnete dieser seinen Zeitaufwand ab. Zu Unrecht, wie das OLG bei Zurückweisung der Beschwerde des Sachverständigen feststellte. Der Sachverständige hätte unverzüglich und unschwer erkennen können, dass er nicht die erforderliche Sachkunde besitzt und dass er mit einem der Beteiligten bekannt war. Eine Zeitvergütung kann nur dann abgerechnet werden, wenn ein umfangreicheres Aktenstudium von mindestens einer Stunde angefallen und auch tatsächlich erforderlich gewesen wäre, um zu diesen Erkenntnissen zu gelangen. Bereits aus dem Rubrum hätte der Sachverständige ersehen können, dass ein Grund zur Befangenheit vorliegt. Ein kurzer Blick in die restliche Akte hätte genügt, um die fehlende Sachkunde zu erkennen.



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