Kündigung bei Weigerung, bestimmte Arbeitskleidung zu tragen?

Im Handwerk ist der Berufsalltag oft gefährlich. Daher ist das Tragen auffälliger Farben und einheitlicher Arbeitskleidung empfehlenswert. Doch darf der Arbeitgeber dies anordnen?

Wenn im Betrieb eine Kleiderordnung gilt, steht das Interesse des Arbeitgebers am Schutz der Mitarbeiter und einem einheitlichen Auftreten dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gegenüber. Der Hauptgrund für auffällige Arbeitskleidung ist die Arbeitssicherheit. Je gefährlicher die Tätigkeit, desto auffälliger sollte die Kleidung sein. Auf Baustellen oder in Hallen mit Gabelstaplerverkehr ist das Tragen von Neongelb, Rot und reflektierender Kleidung daher meist vom Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst. Hier ist es entscheidend, dass die Mitarbeiter gut sichtbar sind. In einem Büro hingegen reicht oft Kleidung, die die Betriebszugehörigkeit anzeigt.

Doch was tun, wenn ein Mitarbeiter sich weigert, die vorgeschriebene Kleidung zu tragen? Zunächst sollte der Arbeitgeber überprüfen, warum die Kleidungsvorschrift besteht. Überwiegt der Sicherheitsaspekt, ist die Anordnung meist gerechtfertigt. In weniger gefährlichen Bürotätigkeiten könnte die Anweisung jedoch unangemessen sein. Bei Unsicherheiten können Sie sich jederzeit an die Rechtsberatung der Handwerkskammer Ulm wenden.

Verweigert ein Mitarbeiter das Tragen der vorgeschriebenen Kleidung ohne triftigen Grund, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Hält der Mitarbeiter trotz Abmahnung an seiner Weigerung fest, kann dies unter Umständen zur Kündigung führen. Auch in diesem Fall steht Ihnen die Rechtsberatung der Handwerkskammer Ulm zur Verfügung.



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