Gerüstbauertätigkeiten nach dem Übergangsgesetz – Änderungen ab 1. Juli 2024 für Betriebe

Nach dem Übergangsgesetz vom 25. März 1998 sind darin aufgeführte Handwerksbetriebe berechtigt, auch die Tätigkeit „Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten“ auszuführen. Die Leistungen durften auch für Dritte erbracht werden.

Diese Regelung wird sich ab 1. Juli 2024 dahingehend ändern, dass zwar weiterhin das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für die Ausführung des eigenen Gewerkes gestattet ist, jedoch nicht mehr als eigenständige Leistung für Dritte erbracht werden darf.

Der ZDH hat die Änderung hier in einem Eckpunktepapier übersichtlich dargestellt.