Aktuelle Änderungen zu der Corona-Verordnung des Landes

Zum 3. Mai 2021 wurden die Regelungen, welche Personen und Stellen das Ergebnis von Schnelltests auf das Corornavirus von nun an offiziell bescheinigen dürfen, angepasst.

Für Friseure, Fußpfleger und geöffnete Dienstleistungen (nach der geltenden Bundesnotbremse) gilt nun: Schnelltests für Laien können ab jetzt vor Ort und vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung durch den Dienstleister (Friseur oder Fußpfleger) angeboten und durchgeführt werden. Zudem darf eine Bescheinigung für Ihre Kundinnen und Kunden über das Ergebnis ausgestellt werden. Diese Bescheinigung finden Sie hier.

Mit dieser Bescheinigung kann anschließend die gewünschte Dienstleistung in Anspruch genommen werden, sie kann von den Kunden aber auch 24 Stunden lang dazu verwendet werden, um andere Einrichtungen oder Dienstleistungen mit Testerfordernis aufzusuchen. Die Anwendung des Schnelltests muss dabei von einer geeigneten Person überwacht werden.

Folgende Kriterien muss eine Person laut dem Ministerium für Soziales und Integration erfüllen, um geeignet zu sein:

  • Die Person muss zuverlässig sein.
  • Außerdem muss sie die Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests lesen, diesen vollständig verstehen und die Testung überwachen, um Anwendungsfehler auszuschließen.
  • Die allgemein geltenden AHA-Regeln sind bei der Durchführung der Tests strikt einzuhalten.
  • Die geeignete Person muss zudem das Testergebnis ordnungsgemäß ablesen, die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben und unter Wahrung des Datenschutzes ausstellen.

Die Kosten für die Schnelltests vor Ort werden von staatlicher Seite nicht übernommen oder erstattet, sodass jeder Betrieb selbst entscheiden kann, ob er die Kosten an die Kunden weitergibt oder sie selbst trägt.

Es besteht allerdings keine Pflicht, dass Friseure und Fußpfleger Tests vor Ort anbieten müssen. Frieseure und Fußpfleger können ihre Kunden auch weiterhin auf die angebotenen Bürgertests verweisen.

Neben Anbietern von Dienstleistungen dürfen unter den zusätzlichen Voraussetzungen auch Schulen, Kindertageseinrichtungen und Arbeitgeber zusätzlich zu professionellen Schnelltests (für deren Anwendung eine entsprechende Eignung und Schulung notwendig ist) auch Selbsttests für Laien anbieten und das Ergebnis bescheinigen. Auch diese Bescheinigungen können für einen Besuch bei Friseuren und Fußpflegern genutzt werden. (Die Pflicht der Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zwei Selbsttests pro Woche anzubieten bleibt unabhängig davon bestehen.)

Weitere Informationen finden Sie auch unter der offiziellen Seite der Landesregierung Baden-Württemberg.